Stand: 23.08.2020

§ 1 Name, Sitz des Vereins

  1. Der im Jahre 1929 gegründete Verein führt den Namen: “Prinzengarde der Narrenherrlichkeit Viersen”.
  2. Sitz des Vereins ist Viersen.
  3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Mai eines jeden Jahres und endet am 30. April des darauf folgenden Jahres.

§ 2 Zweck und Aufgabe

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  2. Zur Förderung des Karnevals als besonderer Ausprägung rheinischer Kultur verfolgt der Verein den Zweck:
    1. Die Erhaltung und Pflege des Brauchtums Karneval sowie echter Kameradschaft innerhalb der Mitglieder
    2. Die Prinzengarde ist verpflichtet, allen Prinzen als Begleitung zur Verfügung zu stehen
    3. Die Prinzengarde fördert und unterstützt den Karneval in seiner Eigenart als vaterstädtisches Brauchtum im edelsten Sinne
    4. Die Durchführung von Veranstaltungen , die der karnevalistischen Brauchtumsförderung dienen.
  3. Der Verein kann korporativ in jede Vereinigung als Mitglied eintreten, die gleiche Ziele verfolgt und die der Heimatpflege dient.

§ 3 Corpsvorschriften

Der geschäftsführende Vorstand formuliert in Abstimmung mit den Mitgliedern zur Ausführung der Satzung des Vereins Corpsvorschriften, welche für sämtliche Mitglieder des Vereins verbindlich sind. Diese Corpsvorschriften werden allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt. In ihnen wird das Vereinsleben mit Rechten und Pflichten näher geregelt.

§ 4 Vereinsmitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene über 18 Jahre alte Person werden. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt der Bewerber die Satzung und die Corpsvorschriften verbindlich an.
  2. Der Verein hat folgende Arten von Mitgliedern:

    Ordentliche Mitglieder
    1. Mitglieder des Aktiven Corps
      Mitglieder des Aktiven Corps können nur männliche Personen sein. Der Antrag auf Mitgliedschaft für das Aktive Corps muss an den 1. Vorsitzenden gerichtet werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet entsprechend den Corpsvorschriften über den Antrag. Die Mitglieder des Aktiven Corps betätigen sich aktiv in allen Belangen des Vereinszwecks. Sie repräsentieren den Verein bei karnevalistischen Veranstaltungen nach außen und verpflichten sich die Corpsvorschriften umzusetzen.


    Außerordentliche Mitglieder
    1. Mitglieder des Corps a la Suite
      Die Mitglieder des Corps a la Suite sind Mitglieder, die auf eigenen Wunsch aus dem Aktiven Corps ausscheiden. Diese inaktiven Mitglieder fördern aber weiterhin den Zweck des Vereins, entsprechend den Corpsvorschriften. Die Aufnahmekriterien für den Corps a la suite werden in den Corpsvorschriften festgelegt. Die Mitglieder des Corps a la suite wählen einen Sprecher, der mit Stimmrecht in der Mitgliederversammlung den Corps a la suite vertritt. Bei Beschlüssen, die den Corps a la Suite direkt betreffen ( Jahresbeitrag ), haben auch diese Mitglieder in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Mitglieder des Corps a la suite können nicht in den Vorstand gewählt werden. Alle Mitglieder des Corps a la suite können an der Mitgliederversammlung teilnehmen und beratend tätig sein.
    2. Senatoren
      Senatoren sind rein fördernde Mitglieder, die die Prinzengarde und das närrische Brauchtum durch finanzielle Zuwendungen unterstützen. Sie werden zu gesellschaftlichen Veranstaltungen eingeladen und können auf der Jahreshauptversammlung mit 2 Vertretern ohne Stimm- und Wahlrecht teilnehmen.
    3. Ehrenmitglieder
      Zu Ehrenmitgliedern werden solche Personen ernannt, die den Zweck des Vereins oder das Brauchtum in besonderem Maße gefördert haben. Mitglieder, die ein Vorstandsamt bekleidet haben, können auch zu Ehrenmitgliedern, Mitglieder, die das Amt des Kommandanten des Vereins bekleidet haben, zu Ehrenkommandanten und Mitglieder, die das Amt des Vorsitzenden bekleidet haben, zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft und Beförderung

  1. Die Mitgliederversammlung und die Corpsvorschriften entscheiden über die Aufnahme in den Verein als Mitglied des Aktiven Corps. Der Vorstand des Vereins entscheidet über die Beförderung und Degradierung von Mitgliedern des Aktiven Corps.
  2. Die Aufnahme als Senator der Prinzengarde erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands des Vereins. Die Aufnahme in das Corps a la Suite erfolgt nach schriftlichem Antrag an den Vorstand unter Berücksichtigung der erforderlichen Voraussetzungen, die in den Corpsvorschriften festgehalten sind. Ein Corps a la suite Mitglied kann sich einmal wieder aktiv melden. Die Corpsvorschriften regeln das Procedere.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied, die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden und zum Ehrenkommandanten erfolgen auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einer Dreiviertelmehrheit.
  4. Senatoren erwerben die Mitgliedschaft durch die schriftliche Bestätigung der Mitgliedschaft durch den geschäftsführenden Vorstand.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch Tod
    2. durch jederzeit mögliche schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand, wobei der Austritt jedoch erst zum Schluss des laufenden Vereinsjahres wirksam wird.
    3. durch Streichung aus der Mitgliederliste.
    4. durch Ausschluss.
      In jedem Falle des Ausscheidens sind Beitragsrückstände einschließlich des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Ansprüche an den Verein hat der Ausgeschiedene nicht.
  2. Durch Streichung aus der Mitgliederliste, die durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgt, erlischt die Mitgliedschaft eines Senators. Die Streichung erfolgt, sofern der Senator den fälligen Jahresbeitrag nach einmaliger Erinnerung nicht bezahlt hat. Gesellschaftsorden und Senatorenmütze müssen vom ausgeschiedenen Senator an den Kommandanten zurückgegeben werden. Sie sind Eigentum der Prinzengarde.
  3. Jedes Mitglied des Vereins kann ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, namentlich beharrlich gegen die Satzung oder die Corpsvorschriften verstößt, sich eines Verhaltens schuldig macht, das der Würde bzw. den Belangen des Vereins widerspricht, oder seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verein gegenüber länger als ein Jahr nach Erinnerung nicht nachkommt. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Berufung an den Vorstand zu. Die Berufung ist mit schriftlicher Begründung innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ausschlusserklärung mittels eingeschriebenen Briefes an den 1. Vorsitzenden des Vereins zu richten. Der Vorstand des Vereins überträgt die Entscheidung über die Berufung dem Ehrenrat, wenn der Vorstand nach erneuter Beratung seinen Beschluss nicht mit einer Dreiviertelmehrheit fasst.
    Die Entscheidung des Ehrenrats ist endgültig. Die Beschreitung des Rechtsweges vor dem ordentlichen Gericht ist ausgeschlossen.
  4. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft im Aktiven Corps, für eine maximale Gesamtdauer von 2 Jahren, in eine ruhende Mitgliedschaft umwandeln, wenn das aktive Mitglied aus persönlichen Gründen nicht entsprechend den Corpsvorschriften seinen Dienst versehen kann oder seinen sonstigen Verpflichtungen nachkommen kann. In der Zeit der ruhenden Mitgliedschaft kann das Mitglied auf Antrag an den Vorstand beitragsfrei gestellt werden.
    Sein Stimmrecht erhält es zurück mit Beendigung der ruhenden Mitgliedschaft. Der Antrag auf Ruhen der Mitgliedschaft muss schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Der Vorstand beschließt darüber in der nächsten Vorstandssitzung.

§ 7 Beitrag

  1. Die Mitglieder des Vereins zahlen Jahresbeiträge. Die Jahresbeiträge sind zahlbar bis zum 6. Monat eines Geschäftsjahres.
  2. Die Höhe des von den Mitgliedern zu zahlenden Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung des Vereins festgelegt.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der 1. Vorsitzende
  3. der geschäftsführende Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder des Aktiven Corps und der Sprecher des Corps a la suite stimmberechtigt.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich am Ende eines Vereinsjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn wenigstens 40 Prozent der aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen oder der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung für notwendig erachtet.
  3. Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand, handelnd durch den 1. Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden handelnd durch den stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsschreiben sind allen aktiven Mitgliedern und Corps a la suite Mitgliedern sowie den beiden Vertretern der Senatoren zuzusenden. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  5. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung – Jahreshauptversammlung – hat folgende Punkte zu enthalten:
    1. den Jahresbericht,
    2. den Kassenbericht und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer
    3. die Entlastung des Vorstands,
    4. gegebenenfalls Wahlen des Vorstandes
    5. ggf. Wahl von zwei Kassenprüfern , von denen keiner dem Vorstand angehören darf,
    6. gegebenenfalls Wahl des Ehrenrates,
    7. Festsetzung des Jahresbeitrages,
    8. gegebenenfalls Satzungsänderungen,
    9. Vereins-Vermögensfragen,
    10. Verschiedenes,
    11. gegebenenfalls Auflösung des Vereins.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
  7. Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Abstimmung muss geheim und schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied, der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit etwas anderes. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
    Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung von Stimmenmehrheiten nicht mitgezählt. Hat bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet in der gleichen Mitgliederversammlung eine Stichwahl zwischen den Kandidaten, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben, statt.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer, der in der Mitgliederversammlung zu wählen ist, zu unterzeichnen ist.

§ 10 Der Vorsitzende

  1. Der 1. Vorsitzende führt die Gespräche des Vereins aufgrund der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er repräsentiert den Verein bei öffentlichen Veranstaltungen des Vereins. Der 1. Vorsitzende verwaltet sein Amt als unentgeltliches Ehrenamt.
  2. Der 1. Vorsitzende wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Kommandanten
    4. dem stellvertretenden Kommandanten
    5. dem Schatzmeister
  2. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist stets der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kommandant, der stellvertretende Kommandant und der Schatzmeister. Der 1. Vorsitzende ist alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt. Alle weiteren Vorstandsmitglieder sind zu zweit vertretungsberechtigt.
  3. 1. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Kommandant, stellvertretender Kommandant, und Schatzmeister werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ihre Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, bleibt der Restvorstand beschlussfähig. In diesem Fall besetzt der 1. Vorsitzende das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Dabei kann das Amt auch einem anderen Vorstandsmitglied zusätzlich übertragen werden. Scheidet der Kommandant vorzeitig aus dem geschäftsführenden Vorstand aus, wird sein Amt bis zur Neuwahl des Kommandanten durch den stellvertretenden Kommandanten ausgeübt. Scheidet der 1. Vorsitzende vorzeitig aus, übernimmt der stellvertretende Vorsitzende bis zur nächsten Mitgliederversammlung seine Aufgaben.
  5. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden stets mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung von Stimmenmehrheiten nicht mitgezählt. Bei gleicher Anzahl von JA – Stimmen und NEIN – Stimmen gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Über alle Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands hat der Protokollführer der Vorstandssitzung eine Niederschrift zu fertigen und nach Genehmigung in der nächsten Vorstandssitzung durch den 1. Vorsitzenden gegenzeichnen zu lassen.
  7. Alle Ämter des geschäftsführenden Vorstands sind Ehrenämter.

§ 12 Der Ehrenrat

  1. Der Verein hat einen Ehrenrat. Aufgabe des Ehrenrates ist es, Streitigkeiten innerhalb des Vereins zu schlichten.
  2. Der Ehrenrat besteht aus dem 1. Vorsitzenden des Vereins, dem Kommandanten und 2 weiteren Mitgliedern des Aktiven Corps, die mindestens 10 Jahre dem Verein angehören und kein Vorstandsamt bekleiden sowie 1 Mitglied des Corps a la suite. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Außerdem wählt die Mitgliederversammlung zwei Stellvertreter, welche in der Reihenfolge ihres Lebensalters an Stelle eines anderen Ehrenratsmitglieds handeln, falls dieses selbst im Streit befangen ist, und an dessen Stelle für die verbleibende Amtsdauer treten, falls dieses stirbt oder sein Amt niederlegt.
  3. Der Ehrenrat wird durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Den Vorsitz in den Sitzungen des Ehrenrates führt der 1. Vorsitzende. Der Ehrenrat ist nur beschlussfähig, wenn 80 Prozent aller Mitglieder des Ehrenrats anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 14 Geschäftsordnung

  1. Der Schriftwechsel ist geordnet aufzubewahren.
  2. Die Kassenbücher im Verein sind in kaufmännisch einwandfreier Form klar und übersichtlich zu führen. Durch Vorlage der Bücher und Belege muss der Schatzmeister jederzeit Rechenschaft über die Vermögenslage des Vereins geben können.
  3. Alle Vorstandsmitglieder haben das Recht, auch unterjährig Auskunft über einzelne wirtschaftliche Vorgänge des Vereins zu verlangen bzw. Einsicht in die Bücher und Belege zu nehmen.
  4. Aufträge, aus denen sich eine Zahlungsverpflichtung ergibt, dürfen nur mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes erteilt werden, die der 1. Vorsitzende oder der Schatzmeister mit dem stellvertretenden Vorsitzenden zeichnet.

§ 15 Satzungsänderungen

  1. Ein Antrag auf Satzungsänderungen kann sowohl vom Vorstand als auch aus dem Kreise der Mitglieder gestellt werden. Alle Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich unterbreitet werden. Bei Anträgen aus dem Mitgliederkreis bedürfen diese der Unterschrift von wenigstens 40 Prozent der Aktiven Corps.
  2. Anträge auf Satzungsänderung müssen ihrem vollen Wortlaut nach mit den Einladungen zur Hauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

$ 16 Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden Daten von den Mitgliedern erhoben (z.B.: Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden diese Daten gelöscht. Art und Umfang der Datenverwaltung werden in den Corpsvorschriften des Vereins angegeben.
  2. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein einige Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Ein auf Auflösung gerichteter Antrag muss an den 1. Vorsitzenden gerichtet werden und von wenigstens dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet sein. Eine auf Auflösung gerichtete außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit von mindestens 9/10 der stimmberechtigten Mitglieder und mit 3/4 Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
  3. Im Falle einer Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vermögen des Vereins der Stadt Viersen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Ziele des bisherigen Vereins zur Verfügung zu stellen.

§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist Viersen.